Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Architektur Atelier Magdeburg GmbH
- Allgemeines
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) der Architektur Atelier Magdeburg GmbH (im folgenden Architekten) gelten für Geschäfte jeglicher Art zwischen den Architekten (Auftragnehmer) und Kunden (Auftraggeber), die darauf gerichtet sind künstlerische, handwerkliche oder geistige Leistungen gleich welcher Art der Architekten zum Zwecke der Verwendung durch den Auftraggeber in Anspruch zu nehmen.
1.2 Diese AGB sind integrierter Bestandteil aller zwischen den Architekten und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge.
1.3 Von den AGB abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie in gleicher Form wie der zugrunde liegende Vertrag getroffen wurden und eindeutig bezeichnen, welche AGB der Architekten nicht angewendet werden sollen. Die Verwendung der AGB des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
- Erstellen von Werken für den Auftraggeber, Urheberrechte, Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken
2.1 Sofern die von den Architekten erstellten Werke Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind und der Auftraggeber diese Werke für andere, als eigene Zwecke verwenden will, so wird durch den Architekten dem Auftraggeber die notwendigen Nutzungsrechte an den Werken gegen Bezahlung einer angemessenen Nutzungsgebühr eingeräumt.
2.2 Wird nichts anderes vereinbart, räumen die Architekten dem Auftraggeber ein zeitlich auf zwei Jahre sowie räumlich und auf den Antrag bzw. Vertrag bezeichneten Zweck begrenztes einfaches Nutzungsrecht (Zweckübertragung) an den für die Verwendung durch den Auftraggeber hergestellten urheberrechtlich geschützten Werke ein. Sind bei der Auftragserteilung keine Zwecke genannt, zu denen der Auftraggeber die hergestellten Werke verwenden will, so werden die bei vergleichbaren Aufträgen üblicherweise verfolgten Zwecke als Zweck genommen und die eingeräumten Nutzungsrechte beschränken sich auf die in vergleichbaren Fällen üblicherweise eingeräumten Nutzungsrechte.
2.3 Alle Bestimmungen dieser AGB, des Urheberrechtsgesetzes und sonstiger vertraglicher oder nebenvertraglicher Abreden zwischen den Architekten und dem Auftraggeber oder seiner Beauftragten gelten auch für die Vorentwürfe, Entwürfe, Ausführungs- und Detailplanungen (inkl. Renderings und Videoanimationen) von den Architekten, die im Rahmen der Herstellung des Werkes für den Auftraggeber angefertigt werden, und zwar auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.4 Dem Auftraggeber ist jede Veränderung, Bearbeitung, Nachahmung - auch in Teilen - oder Details, die Weitergabe des Werkes zum Zwecke der Veränderung, Bearbeitung, Nachahmung etc. untersagt.
2.5 Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung als die vereinbarte Nutzung, einschließlich der Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Die Architekten behalten sich vor, die schriftliche Zustimmung von der Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgeltes abhängig zu machen.
2.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Beauftragten oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. An eventuell doch entstandenen Miturheberrechten des Auftraggebers oder seiner Beauftragten räumen diese schon jetzt dem Designer unentgeltlich das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich aller Nutzungsarten ein.
- Vertragsabschluss
3.1 Ein Vertrag zwischen den Architekten und dem Auftraggeber bedarf der Schriftform.
3.2 Ein Vertrag kommt zustande:
- durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers und die schriftliche Bestätigung der Auftragserteilung durch die Architekten, wobei Bestellung und Bestätigung sowohl auf dem Architektenvertrag von den Architekten als auch fernschriftlich erfolgen kann.
- durch Ergänzungen zu bestehenden Verträgen oder durch gesonderten Vertrag.
- im Zeitpunkt der Annahme der ersten Teilleistung durch die Architekten.
- Honorare
4.1 Die im Angebot von den Architekten aufgeführten Honorare gem. HOAI neueste Fassung sind unverbindlich. Maßgeblich hierfür sind allein die im Vertrag aufgeführten Honorar-Vereinbarungen.
4.2 Die Architekten sind zur Anpassung der Honorare berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Schlussrechnung eine Frist von mehr als zehn Monaten liegt und sich der Aufwand für die Herstellung, die Beschaffung oder die Leistung von den Architekten aus nicht von den Architekten zu vertretenden Gründen erhöht.
4.3 Von den AGB abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie in gleicher Form wie der zugrunde liegende Vertrag getroffen wurden und eindeutig bezeichnen, welche AGB von den Architekten nicht angewendet werden sollen. Die Verwendung der AGB des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
- Fälligkeit
5.1 Die vertraglich vereinbarten Honorare werden nach Leistungsfortschritt als Abschlagsrechnung fällig.
5.2 Erfolgt die Leistung in mehreren Teilleistungen (Leistungsphasen), ist der gesamte Preis bei der ersten Teilleistung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5.3 Im Falle des Verzugs sind die Architekten berechtigt, mit gezahlten Beträgen immer zunächst die Zinsen zu tilgen, die Mehraufwendungen für die Betreibung der Ausstände zu begleichen und erst dann den gezahlten Betrag auf die Schuld anzurechnen.
- Besondere Leistungen
6.1 Besondere Leistungen, wie z. B. die mehrfache Umarbeitung der Entwürfe oder mehrfache Änderung von Werkzeichnungen, werden gesondert berechnet.
6.2 Die Architekten sind berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
6.3 Insoweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von den Architekten abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Architekten im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
6.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Visualisierungen, Renderings, Exposés etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.5 Kosten und Spesen für Reisen und andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen, werden in Rechnung gestellt, wenn sich aus dem Auftrag oder dem Vertrag die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Reisen bzw. Aufwendungen ergibt.
- Vorschüsse
7.1 Die Architekten können die Ausführung des Auftrages von der Leistung einer angemessenen Sicherheitszahlung abhängig machen, insbesondere wenn die Ausführung des Auftrages erhebliche finanzielle Aufwendungen von dem Auftragnehmer erfordert.
7.2 Unbeachtlich der Leistung einer angemessenen Sicherheitszahlung können die Architekten die Ausführung des Auftrages auch von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen.
- Eigentumsvorbehalt
8.1 Sofern dem Auftraggeber nach Auftragsausführung Originale übergeben wurden, bleiben diese, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Eigentum von den Architekten und sind nach erster Aufforderung unbeschädigt und vollständig zurückzugeben.
- Fachingenieure, Fachbauleiter und Subunternehmer
9.1 Die Architekten können zur Herstellung des Werkes bzw. zur Erledigung des Auftrages des Auftraggebers Fachingenieure, Fachbauleiter oder Subunternehmer beauftragen.
9.2 Der Auftraggeber genehmigt den Architekten die Weitergabe von allen zur Erledigung der Aufträge erforderlichen, den Architekten und den Auftrag betreffenden Informationen an den Fachingenieur, Fachbauleiter oder Subunternehmer, sofern nichts anderes vereinbart wird.
- Schlussbestimmungen
10.1 Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
10.2 Die Bestimmungen dieser AGB unterstehen ausschließlich deutschem Recht.
10.3 Gerichtsstand ist Magdeburg, sofern vom Gesetz nicht zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.